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Gesetzliche Bestimmungen - ohne Gewähr -
Die Herstellung von Branntwein
wird in Deutschland durch u.a. das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
in Verbindung mit der Brennereiordnung (BO) geregelt. In Bezug auf Brenngeräte In Bezug auf Einmaischen In Bezug auf Gärung für private Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt: 0,5 Liter; siehe oben) Brenngerät brennen oder von einer Verschlussbrennerei brennen lassen.
Sie müssen Ihre Absicht spätestens 5 Tage vor dem Brenntermin der Zentralstelle Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden. Das Antragsformular erhalten Sie von Ihrem Hauptzollamt. Von den stärkehaltigen Stoffen dürfen Sie nur Getreide und Kartoffeln verarbeiten (§25 BranntwMonG). Zucker ist nicht erlaubt! Von den nicht-mehligen Stoffen dürfen nur einheimisches Obst, (Obstwein, Rübenstoffe u.ä. verarbeitet werden (§27 BranntwMonG). Zucker, Melasse und dergleichen dürfen Obstmaischen nicht zugesetzt werden (§6 BO) Hefenährpräparate, die dazu dienen, die Alkoholausbeute
zu erhöhen, dürfen nicht verwendet werden (§155 BO) Wenn Sie Ihr Brenngut von einer Abfindungsbrennerei brennen lassen möchten, dann müssen Sie auch in diesem Fall Ihre Absicht spätestens 5 Tage zuvor der oben genannten Zentralstelle Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden. Keiner Meldung bedarf, wer sein Brenngut für private
Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt bis 0,5 Liter)
brennt bzw. von einer Verschlussbrennerei brennen lässt. Eine Kleinanlage ist mit wenigen Handgriffen selbst herzustellen. Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Gesetze der Länder der EU.
- Stand 04 / 2006 - Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen: Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt.
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