Gesetze – Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmungen
– ohne Gewähr –
Die Herstellung von Branntwein wird in Deutschland durch u.a. das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) in Verbindung mit der Brennereiordnung (BO) geregelt.
Diese Texte sind allerdings in vielem schwer verständlich. Nachfolgend ist daher ein Versuch gemacht, die gesetzliche Lage allgemein verständlich darzustellen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt.
Zunächst die erfreuliche Erkenntnis:
Nicht alles ist verboten!
Für jedermann erlaubt ist
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In Bezug auf Brenngeräte
Der Besitz und die Anwendung für private Zwecke von Brenngeräten bis zu einem Rauminhalt von 0,5 Litern (§226 BO).
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In Bezug auf Einmaischen
Das Einmaischen von jeglichen Stoffen – stärkehaltige und nicht-mehlige; auch Zucker.
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In Bezug auf Gärung
Die Vergärung obiger Maischen mit einer beliebigen Hefe und mit Zusatz eines beliebigen Hefenährsalzes.Wer auf die Idee kommen sollte, seine Maische zu brennen, muss mit Einschränkungen leben bzw. folgendes beachten, um Ärger vorzubeugen:
Sie haben keine Beschränkungen hinsichtlich Ihrer Maische (Ausgangsstoff, Hefe, Hefenahrung) wenn Sie die Maische entweder -
für private Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt: 0,5 Liter; siehe oben) Brenngerät brennen oder
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von einer Verschlussbrennerei brennen lassen.
Wenn Sie aber Ihre Maische von einer Abfindungsbrennerei brennen lassen möchten, dann ist folgendes zu beachten:
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Sie müssen Ihre Absicht spätestens 5 Tage vor dem Brenntermin der Zentralstelle Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden. Das Antragsformular erhalten Sie von Ihrem Hauptzollamt.
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Von den stärkehaltigen Stoffen dürfen Sie nur Getreide und Kartoffeln verarbeiten (§25 BranntwMonG). Zucker ist nicht erlaubt!
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Von den nicht-mehligen Stoffen dürfen nur einheimisches Obst, (Obstwein, Rübenstoffe u.ä. verarbeitet werden (§27 BranntwMonG).
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Zucker, Melasse und dergleichen dürfen Obstmaischen nicht zugesetzt werden (§6 BO)
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Hefenährpräparate, die dazu dienen, die Alkoholausbeute zu erhöhen, dürfen nicht verwendet werden (§155 BO)
Bleiben noch die Geiste – sprich die Herstellung der selben. Entgegen allgemeiner Meinung, gibt es auch hier etwas zu beachten:
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Wenn Sie Ihr Brenngut von einer Abfindungsbrennerei brennen lassen möchten, dann müssen Sie auch in diesem Fall Ihre Absicht spätestens 5 Tage zuvor der oben genannten Zentralstelle Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden.
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Keiner Meldung bedarf, wer sein Brenngut für private Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt bis 0,5 Liter) brennt bzw. von einer Verschlussbrennerei brennen lässt.
Eine Kleinanlage ist mit wenigen Handgriffen selbst herzustellen. Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Gesetze der Länder der EU.
– Stand 04 / 2006 –
Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen: Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt.
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